(1) Nach §
95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des
Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Abs. 2 Satz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt.
(2) Nach §
96 Nummer 2 des
Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen §
1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Erzeugnisse, Enzyme oder Enzymzubereitungen verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach §
97 Abs. 1 des
Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.
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G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262