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Änderung § 4 KraftStDV 2002 vom 01.09.2007

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§ 4 KraftStDV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 4 KraftStDV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.08.2007 BGBl. I S. 1958
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes


(Text alte Fassung)

Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Antrag beim Finanzamt zu stellen. Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.

(Text neue Fassung)

Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Antrag beim Finanzamt zu stellen. Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)