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§ 11 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3856; aufgehoben durch § 17 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 11 Steuererklärung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Der Steuerschuldner hat

1.
am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,

2.
im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Bundesfinanzdirektion hierzu bestimmt ist,

eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In den Fällen der Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden; die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze G. v. 29. Mai 2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431 m.W.v. 1. Juli 2009

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Frühere Fassungen von § 11 KraftStDV 2002

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
vom 29.05.2009 BGBl. I S. 1170

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 KraftStDV 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KraftStDV 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStDV 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KraftStDV 2002 Grundsatz
... die steuerliche Behandlung ausländischer Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 ...
§ 13 KraftStDV 2002 Weiterversteuerung
... die Steuerfestsetzung und die Erteilung der Steuerkarte gelten die §§ 11 und 12 ...
§ 15 KraftStDV 2002 Überwachung
... Zollbeamten und Polizeibeamten vorzuzeigen. Er hat die Steuerkarte in den Fällen des § 11 Nr. 1 bei jedem Grenzübertritt ...
§ 16 KraftStDV 2002 (vom 01.07.2009)
... mindestens jedoch für einen Monat, fest und erheben die Steuer. Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch insoweit anzuwenden, als es sich um inländische Fahrzeuge handelt.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 3 KfzStNGuaÄndG Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
... der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt. 9. In § 11 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Oberfinanzdirektion" durch das Wort ...


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