§ 11 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 11 Prüfungsnoten


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. 2Es bedeuten

Note 1 sehr gut - eine hervorragende Leistung,

Note 2 gut - eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,

Note 3 befriedigend - eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

Note 4 ausreichend - eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

Note 5 mangelhaft - eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

Note 6 ungenügend - eine völlig unbrauchbare Leistung.

3Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) 1Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten

Note 1 = sehr gut

Note 1,01 bis 2,00 = gut

Note 2,01 bis 3,00 = befriedigend

Note 3,01 bis 4,00 = ausreichend

Note 4,01 bis 5,00 = mangelhaft

Note 5,01 bis 6,00 = ungenügend.

2Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. 3Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Juli 2016 BGBl. I S. 1615 m.W.v. 15. Juli 2016

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Frühere Fassungen von § 11 WiPrPrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
vom 06.07.2016 BGBl. I S. 1615

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 WiPrPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... nach Nummer 1 bis 3 zwei Stunden zur Verfügung." 6. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Das Ergebnis ist auf zwei ...


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