(1) 1Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. 2Es bedeuten
Note 1 sehr gut - eine hervorragende Leistung,
Note 2 gut - eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigend - eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichend - eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhaft - eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügend - eine völlig unbrauchbare Leistung.
3Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) 1Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten
Note 1 = sehr gut
Note 1,01 bis 2,00 = gut
Note 2,01 bis 3,00 = befriedigend
Note 3,01 bis 4,00 = ausreichend
Note 4,01 bis 5,00 = mangelhaft
Note 5,01 bis 6,00 = ungenügend.
2Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl.
3Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615