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Änderung § 11 WiPrPrüfV vom 15.07.2016

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§ 11 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 11 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Prüfungsnoten


(1) 1 Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. 2 Es bedeuten

Note 1 sehr gut - eine hervorragende Leistung,

Note 2 gut - eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,

Note 3 befriedigend - eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

Note 4 ausreichend - eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

Note 5 mangelhaft - eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

Note 6 ungenügend - eine völlig unbrauchbare Leistung.

3 Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) 1 Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten

Note 1 = sehr gut

Note 1,01 bis 2,00 = gut

Note 2,01 bis 3,00 = befriedigend

Note 3,01 bis 4,00 = ausreichend

Note 4,01 bis 5,00 = mangelhaft

Note 5,01 bis 6,00 = ungenügend.

(Text alte Fassung)

2 Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl.

(Text neue Fassung)

2 Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. 3 Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.