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§ 21 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 21 Rücktritt von der Prüfung



(1) 1Tritt die zu prüfende Person von einer Modulprüfung zurück, so gilt die Modulprüfung als nicht bestanden. 2Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Modulprüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.

(2) 1Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Person an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Modulprüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. 2Der Grund muss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3Die Prüfungsstelle entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4Bei behaupteter Krankheit soll die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Modulprüfung oder der noch nicht erledigten mündlichen Modulprüfung erneut zu laden.

(4) Erklärt die zu prüfende Person gegenüber der Prüfungsstelle den Rücktritt von der gesamten Prüfung, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.





 

Frühere Fassungen von § 21 WiPrPrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
vom 06.02.2019 BGBl. I S. 78
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
vom 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
aktuellvor 15.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 WiPrPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WiPrPrüfV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 16.02.2019)
... nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4 sind Aufsichtsarbeiten hiervon ausgenommen. Aufsichtsarbeiten sollen nach Ablauf von ...
§ 32 WiPrPrüfV Rücktritt von der Prüfung
... sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht. § 21 Abs. 2 und 3 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... „Buchstabe A" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... von der Prüfungsstelle nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4 sind Aufsichtsarbeiten hiervon ausgenommen. Aufsichtsarbeiten sollen nach Ablauf von drei Jahren ... das an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat," ersetzt. 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...