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§ 20 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 20 Niederschrift der Prüfungskommission



(1) Über den Hergang der mündlichen Modulprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

1.
die an der Modulprüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission;

2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Modulprüfung;

3.
die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Modulprüfung;

4.
die Modulgesamtnote;

5.
die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission über das Ergebnis der Modulprüfung.

(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, das an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.



 
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Frühere Fassungen von § 20 WiPrPrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
vom 06.02.2019 BGBl. I S. 78

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 WiPrPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... zu erbringen; andernfalls hat sie die Modulprüfung nicht bestanden." 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...