Änderung § 13 WiPrPrüfV vom 15.07.2016

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§ 13 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 13 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) 1 Wer in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2 Die Prüfung ist nicht bestanden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind.


(Text neue Fassung)

(1) Für die schriftliche Modulprüfung wird, sofern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, eine Gesamtnote gebildet.

(2) 1 Wer in der schriftlichen Modulprüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit anzufertigen war, nicht mindestens die Note 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2 Die Modulprüfung ist nicht bestanden.




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