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Änderung § 7 WiPrPrüfV vom 16.02.2019

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§ 7 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 7 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Schriftliche Prüfung


(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. 2 Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden. 3 Es sind zu bearbeiten

1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht (§ 4 Absatz 2),

2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre (§ 4 Absatz 3),

3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4 Absatz 4),

4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4 Absatz 5).

4 Es ist jeweils eine Aufgabe an je einem Tag zu bearbeiten.

(3) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und § 5 Satz 2 sind bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung zu bearbeiten

1. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a
Absatz 2 Nummer 1),

2.
eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 2 und 3),

3.
eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4a Absatz 3),

4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4a Absatz 4).

2 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 stehen für jede
Aufsichtsarbeit nach Nummer 1 bis 3 zwei Stunden zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. 2 Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; die Verlängerung soll zwei Stunden nicht überschreiten. 3 Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2 die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4 Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden.

(3) 1 In den Modulprüfungen der Prüfungsgebiete nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prüfungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2 Es ist jeweils eine Aufsichtsarbeit an einem Tag zu bearbeiten.

(heute geltende Fassung)