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Synopse aller Änderungen der WiPrPrüfV am 16.02.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Februar 2019 durch Artikel 1 der 2. WiPrPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WiPrPrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung
    § 1 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
    § 2 Prüfungskommission, Prüfungstermine
    § 3 Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission
    § 4 Prüfungsgebiete
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 4a Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung
(Text neue Fassung)

    § 4a (aufgehoben)
    § 5 Gliederung der Prüfung
    § 6 Verkürzte Prüfung
    § 7 Schriftliche Prüfung
    § 8 Aufgabenkommission
    § 9 Widerspruchskommission
    § 10 Aufsichtsarbeiten
    § 11 Prüfungsnoten
    § 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
    § 13 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung
    § 14 Vorberatung der Prüfungskommission
    § 15 Mündliche Prüfung
    § 16 Bewertung der mündlichen Prüfung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 17 Prüfungsgesamtnote


    § 17 Modulgesamtnote
    § 18 Prüfungsergebnis
    § 19 Ergänzungsprüfung
    § 20 Niederschrift der Prüfungskommission
    § 21 Rücktritt von der Prüfung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 22 Wiederholung der Prüfung


    § 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung
    § 23 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
    § 24 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
    § 24a Einsicht in Prüfungsakten
Zweiter Teil Prüfungsverfahren nach § 131l der Wirtschaftsprüferordnung
    § 25 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
    § 26 Prüfungskommission, Prüfungstermine
    § 27 Prüfungsgebiete
    § 28 Verkürzte Prüfung; Erlass von Prüfungsleistungen
    § 29 Schriftliche Prüfung
    § 30 Mündliche Prüfung
    § 31 Prüfungsergebnis
    § 32 Rücktritt von der Prüfung
    § 33 Wiederholung der Prüfung
    § 34 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
    § 35 Einsicht in Prüfungsakten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 36 (aufgehoben)


Dritter Teil Übergangsregelungen
    § 36 Behandlung schwebender Verfahren
    § 37 Verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung

(heute geltende Fassung) 

§ 1 Antrag auf Zulassung zur Prüfung


(1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die 'Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer' (Prüfungsstelle) zu richten. 2 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen

1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;

2. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere einschlägige Prüfungen und die berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift; Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt;

3. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;

4. ein Nachweis der Regelstudienzeit der absolvierten Hochschulausbildung;

5. falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung;

6. (aufgehoben)

7. (aufgehoben)

8. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in verkürzter Form (§ 6) abgelegt werden soll.

(2) 1 Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgeht, ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen. 2 Die Prüfungsstelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten verlangen. 3 Werden Prüfungsberichte verlangt, hat die zu prüfende Person zu erklären, dass sie diese selbstständig oder im Wesentlichen selbstständig angefertigt hat und Zustimmungserklärungen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte beizufügen; die zu prüfende Person kann die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. 4 Sind die Auftraggebenden nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungsberichte beziehen, so sind außerdem deren Zustimmungserklärungen beizufügen. 5 Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und des geprüften Unternehmens beizufügen. 6 Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragnehmenden erklären, dass ihnen gegenüber die Zustimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist. 7 Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; sie ist von dieser auszustellen. 8 Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von zu prüfenden Personen, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus. 9 Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind von der Prüfungsstelle bis zu fünf Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufzubewahren. 2 Der Antrag und die beigefügten Unterlagen können von der zu prüfenden Person, von Mitarbeitern der Prüfungsstelle und der Wirtschaftsprüferkammer sowie von den Mitgliedern der in den §§ 2, 8 und 9 genannten Kommissionen am Aufbewahrungsort (Landesgeschäftsstellen oder Prüfungsstelle) eingesehen werden.



(3) 1 Anträge, Nachweise, Bescheinigungen, Aufsichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind von der Prüfungsstelle nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufzubewahren. 2 Im Fall des § 21 Absatz 4 sind Aufsichtsarbeiten hiervon ausgenommen. 3 Aufsichtsarbeiten sollen nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens vernichtet werden. 4 Für die übrigen Unterlagen beträgt die Aufbewahrungsfrist 70 Jahre; nach Ablauf der Frist sind alle Unterlagen zu vernichten. 5 Unterlagen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

(4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer
8 kann auch nach der Zulassung zur Prüfung abgegeben werden, solange die Anmeldung zu einem Modul, um das die Prüfung verkürzt werden soll, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen ist.

§ 2 Prüfungskommission, Prüfungstermine


(1) 1 Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an ein Vertreter oder eine Vertreterin der für die Wirtschaft zuständigen oder einer anderen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) als vorsitzendes Mitglied, ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Betriebswirtschaftslehre, ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Finanzverwaltung, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. 2 An der verkürzten Prüfung (§ 6), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person, an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung in Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre entfällt, nimmt der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin der Betriebswirtschaftslehre und an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung im Wirtschaftsrecht entfällt, nimmt ein zusätzliches Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt nicht teil; ein Mitglied der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

(3)
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Mitglieder, die keine Amtsträger sind, sind bei ihrer erstmaligen Berufung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(4)
Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(5)
1 Die Prüfungsstelle führt den Geschäftsbetrieb der Prüfungskommission, bestimmt die Themen für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommission, entscheidet, welches Mitglied der Prüfungskommission in welcher Prüfung tätig werden soll und trifft alle Entscheidungen, soweit nicht die Aufgaben-, die Prüfungs- oder die Widerspruchskommission zuständig sind. 2 Sie kann zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten auch Mitglieder der Prüfungskommission bestimmen, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen.

(6)
Die Prüfungskommission kann außerhalb der mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im schriftlichen Verfahren treffen.

(7)
Es sollen mindestens zwei bundesweite Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden.



(2) 1 Die an der Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 15 mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission sind ein vorsitzendes Mitglied und ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin sowie zusätzlich

1. im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft und ein weiterer Wirtschaftsprüfer oder eine weitere Wirtschaftsprüferin,

2. im Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Betriebswirtschaftslehre und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft,

3. im Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt und

4. im Prüfungsgebiet Steuerrecht ein Vertreter oder eine Vertreterin der Finanzverwaltung.

2 Eine prüfende Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) 1 Die
Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

(4)
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Mitglieder, die keine Amtsträger sind, sind bei ihrer erstmaligen Berufung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(5)
Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(6)
1 Die Prüfungsstelle führt den Geschäftsbetrieb der Prüfungskommission, bestimmt die Themen für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommission, entscheidet, welches Mitglied der Prüfungskommission in welcher Prüfung tätig werden soll und trifft alle Entscheidungen, soweit nicht die Aufgaben-, die Prüfungs- oder die Widerspruchskommission zuständig sind. 2 Sie kann zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten auch Mitglieder der Prüfungskommission bestimmen, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen.

(7)
Die Prüfungskommission kann außerhalb der mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im schriftlichen Verfahren treffen.

(8)
Es sollen mindestens zwei bundesweite Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung




§ 4a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung sind

1. Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung,

2. Wirtschaftsrecht und

3. Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung umfasst:

1. Rechnungslegung

a) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,

b) international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,

c) Rechnungslegung in besonderen Fällen;

2. Prüfung

a) Prüfung der Rechnungslegung, soweit von der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften mit beschränkter Haftung abweichend: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,

b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,

c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;

3. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen.

(3) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:

1. Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse;

2. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ohne Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;

3. Umwandlungsrecht;

4. Grundzüge des Europarechts.

(4) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst die Inhalte nach § 4 Absatz 5.

(5) Bei der Auswahl und der Gewichtung der Prüfungsaufgaben ist die praktische Berufsarbeit der vereidigten Buchprüfer besonders zu berücksichtigen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Gliederung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2 Die schriftliche Prüfung besteht aus sieben unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).



(1) 1 Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 umfassen. 2 In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprüfung) abzulegen. 3 In einem Prüfungstermin nach § 2 Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfungen abgelegt werden. 4 Jede Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 5 Jede schriftliche Modulprüfung besteht aus ein oder zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).

(2) 1 Für jede Modulprüfung ist eine schriftliche oder elektronische Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich. 2 Mit dem Antrag auf Zulassung nach § 1 muss die Anmeldung zu mindestens einer Modulprüfung erklärt werden. 3 Zum Zeitpunkt der Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die Zulassung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. 4 Ein außerhalb der Frist des Satzes 3 liegender Prüfungstermin darf nur gewählt werden, wenn es sich um den nächstmöglichen handelt.


§ 6 Verkürzte Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von § 5 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den §§ 8a, 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung abgelegt werden.



Abweichend von § 5 Absatz 1 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den §§ 8a, 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung abgelegt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Schriftliche Prüfung


(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. 2 Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden. 3 Es sind zu bearbeiten

1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht (§ 4 Absatz 2),

2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre (§ 4 Absatz 3),

3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4 Absatz 4),

4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4 Absatz 5).

4 Es ist jeweils eine Aufgabe an je einem Tag zu bearbeiten.

(3) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und § 5 Satz 2 sind bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung zu bearbeiten

1. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a
Absatz 2 Nummer 1),

2.
eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 2 und 3),

3.
eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4a Absatz 3),

4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4a Absatz 4).

2 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 stehen für jede
Aufsichtsarbeit nach Nummer 1 bis 3 zwei Stunden zur Verfügung.



(2) 1 Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. 2 Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; die Verlängerung soll zwei Stunden nicht überschreiten. 3 Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2 die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4 Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden.

(3) 1 In den Modulprüfungen der Prüfungsgebiete nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prüfungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2 Es ist jeweils eine Aufsichtsarbeit an einem Tag zu bearbeiten.

§ 8 Aufgabenkommission


(1) 1 Für das Bestimmen der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung und für die Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel wird bei der Prüfungsstelle eine Aufgabenkommission eingerichtet. 2 Die Kommission gibt sich bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung.

(2) Der Aufgabenkommission gehören als Mitglieder eine Person, die eine oberste Landesbehörde vertritt, als vorsitzendes Mitglied, die Leitung der Prüfungsstelle, eine die Wirtschaft vertretende Person, ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt, das auch Mitglied des wirtschaftsprüfenden Berufsstandes sein kann, zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen für Betriebswirtschaftslehre, zwei Berufsangehörige und eine die Finanzverwaltung vertretende Person an.

(3) Die Aufgabenkommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 gelten entsprechend, jedoch werden die Mitglieder der Aufgabenkommission in der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen.



(4) § 2 Absätze 4 und 5 sowie § 3 gelten entsprechend, jedoch werden die Mitglieder der Aufgabenkommission in der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) 1 Wer in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2 Die Prüfung ist nicht bestanden.

(3) 1 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind. 2 Abweichend davon gilt bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung Absatz 2 entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind.




(1) Für die schriftliche Modulprüfung wird, sofern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, eine Gesamtnote gebildet.

(2) 1 Wer in der schriftlichen Modulprüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit anzufertigen war, nicht mindestens die Note 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2 Die Modulprüfung ist nicht bestanden.

§ 14 Vorberatung der Prüfungskommission


vorherige Änderung nächste Änderung

Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.



Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.

(heute geltende Fassung) 

§ 15 Mündliche Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und fünf Prüfungsabschnitten, und zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht. 2 Abweichend davon besteht die mündliche Prüfung bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung aus einem kurzen Vortrag und vier Prüfungsabschnitten, und zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht.

(2) 1 Die mündliche Prüfung beginnt mit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Person über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, für den ihr eine halbe Stunde vorher aus jedem der in § 4 genannten Prüfungsgebiete ein Thema zur Wahl gestellt wird. 2 Bei verkürzten Prüfungen nach den §§ 8a, 13 und 13b der Wirtschaftsprüferordnung werden drei Themen zur Wahl gestellt; umfasst die Prüfung weniger als drei Prüfungsgebiete, erhöht sich die Zahl der Themen aus dem Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 2 entsprechend. 3 Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. 4 Im Anschluss daran sind aus den in § 4 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen. 5 Bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sich die Prüfungsgebiete jeweils aus § 4a, im Fall des Satzes 2 aus § 4a Absatz 2 ergeben.

(3) 1 Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person zwei Stunden nicht überschreiten. 2 Für Personen, die nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung die Prüfung in verkürzter Form ablegen, soll die Dauer der Prüfung für die einzelne Person eine Stunde nicht überschreiten. 3 Bei verkürzten Prüfungen nach § 8a oder § 13b der Wirtschaftsprüferordnung bleiben die hierfür geltenden Bestimmungen der Ausführungsverordnung unberührt.



(1) 1 Die mündliche Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht besteht aus einem kurzen Vortrag und zwei Prüfungsabschnitten. 2 Die mündlichen Modulprüfungen in den übrigen Prüfungsgebieten bestehen aus jeweils einem Prüfungsabschnitt.

(2) 1 Die mündliche Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht beginnt mit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Person über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, für den ihr eine halbe Stunde vorher drei Themen zur Wahl gestellt werden. 2 Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. 3 Im Übrigen sind in den mündlichen Modulprüfungen Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen.

(3) 1 Die Dauer eines Prüfungsabschnitts soll für die einzelne zu prüfende Person 15 Minuten nicht überschreiten. 2 Bei verkürzten Prüfungen nach § 8a oder § 13b der Wirtschaftsprüferordnung bleiben die hierfür geltenden Bestimmungen der Ausführungsverordnung unberührt.

(4) 1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprüfungsexamen befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. 3 Sie kann für technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirtschaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher Personen oder neben solchen Personen können auch andere Personen zugezogen werden.

(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Personen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Bewertung der mündlichen Prüfung


(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die einzelnen Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von der Prüfungskommission festgesetzt.

(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.



(2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von den an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitgliedern der Prüfungskommission festgesetzt.

(3) Für die mündliche Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht wird eine Gesamtnote gebildet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Prüfungsgesamtnote




§ 17 Modulgesamtnote


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist eine Prüfungsgesamtnote zu bilden. 2 Sie wird errechnet, indem die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit 6, die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mit 4 vervielfältigt und sodann die Summe durch 10 geteilt wird.



1 Aus der Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung und der Gesamtnote oder Note der mündlichen Modulprüfung ist eine Modulgesamtnote zu bilden. 2 Sie wird errechnet, indem die Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung mit 6 und die Gesamtnote oder Note der mündlichen Modulprüfung mit 4 vervielfältigt werden und sodann die Summe durch 10 geteilt wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Prüfungsergebnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden, nicht bestanden oder ob und in welchem Umfang eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. 2 Die Prüfung ist bestanden, wenn auf jedem Prüfungsgebiet eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde. 3 Dabei ist bei der Ermittlung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten der kurze Vortrag (§ 15 Abs. 1) unter entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 dem Prüfungsgebiet zuzurechnen, dem er entnommen ist. 4 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung bestanden, wenn die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt hat.

(2) 1 Die Entscheidung der Prüfungskommission ist der geprüften Person im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. 2 Sie erhält bei bestandener Prüfung hierüber eine Bescheinigung.

(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Führung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung Bezug nimmt.



(1) 1 Die an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden im Anschluss an eine mündliche Modulprüfung, ob die Modulprüfung bestanden oder nicht bestanden ist. 2 Die Modulprüfung ist bestanden, wenn eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde.

(2) 1 Die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission ist der geprüften Person im Anschluss an die mündliche Modulprüfung bekannt zu geben. 2 Sie erhält bei bestandener Modulprüfung hierüber eine Bescheinigung.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden worden sind.

(4)
Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Führung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung Bezug nimmt.

§ 19 Ergänzungsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Hat die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt, aber nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf einem oder mehreren Prüfungsgebieten eine mit geringer als 4,00 bewertete Leistung erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf diesen Gebieten abzulegen. 2 Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne kurzen Vortrag. 3 Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht anzuwenden.

(2) 1 Hat die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 nicht erzielt, aber nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 nur auf einem Prüfungsgebiet bei sonst mit mindestens 4,00 bewerteten Leistungen eine mit geringer als 4,00 bewertete Leistung erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet abzulegen. 2 Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne kurzen Vortrag. 3 Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht anzuwenden. 4 Das Prüfungsergebnis in der schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das ursprüngliche Prüfungsergebnis.

(3) Die geprüfte Person kann sich nur innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden; über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsstelle.

(4) Die geprüfte Person hat auf jedem Gebiet, auf dem sie eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, eine mindestens mit 4,00 zu bewertende Leistung zu erbringen; andernfalls hat sie die gesamte Prüfung nicht bestanden.



(1) 1 Hat die geprüfte Person in der Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung eine Modulgesamtnote von mindestens 4,15 erzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten die Modulprüfung bestanden, kann sie eine mündliche Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. 2 § 15 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Das Prüfungsergebnis in der mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das Ergebnis der mündlichen Prüfung der zweiten Wiederholungsprüfung.

(2) 1 Hat die geprüfte Person in der Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung eine Modulgesamtnote von mindestens 4,30 erzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten die Modulprüfung bestanden, kann sie eine Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. 2 Dies gilt nicht, wenn keine der Aufsichtsarbeiten im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht mindestens mit der Note 4,00 bewertet worden ist. 3 § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend. 4 Das Prüfungsergebnis in der schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung.

(3) Die geprüfte Person kann sich nur innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden; § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.

(4) Die geprüfte Person hat im Fall des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der Ergänzungsprüfung oder im Fall des Absatzes 2 in der Ergänzungsprüfung eine mindestens mit der Gesamtnote 4,00 bewertete Leistung zu erbringen; andernfalls hat sie die Modulprüfung nicht bestanden.

(5) Umfasst die Prüfung nur das Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 2, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.



§ 20 Niederschrift der Prüfungskommission


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

1. die Besetzung der Prüfungskommission;

2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung;

3. die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung;

4. die Prüfungsgesamtnote;

5. die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.



(1) Über den Hergang der mündlichen Modulprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

1. die an der Modulprüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission;

2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Modulprüfung;

3. die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Modulprüfung;

4. die Modulgesamtnote;

5. die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission über das Ergebnis der Modulprüfung.

(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, das an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Rücktritt von der Prüfung


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(1) 1 Tritt die zu prüfende Person von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 2 Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht oder sich nicht innerhalb der Frist des § 19 Abs. 3 zur Ablegung der Ergänzungsprüfung meldet.

(2) 1 Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Person an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. 2 Der Grund muss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3 Die Prüfungsstelle entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4 Bei behaupteter Krankheit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung erneut zu laden.



(1) 1 Tritt die zu prüfende Person von einer Modulprüfung zurück, so gilt die Modulprüfung als nicht bestanden. 2 Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Modulprüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.

(2) 1 Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Person an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Modulprüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. 2 Der Grund muss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3 Die Prüfungsstelle entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4 Bei behaupteter Krankheit soll die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Modulprüfung oder der noch nicht erledigten mündlichen Modulprüfung erneut zu laden.

(4) Erklärt die zu prüfende Person gegenüber der Prüfungsstelle den Rücktritt von der gesamten Prüfung, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.


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§ 22 Wiederholung der Prüfung




§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung


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(1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; nicht bestandene Prüfungsversuche einer bis zum 31. Dezember 2009 abgelegten verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung vom 27. Dezember 2004 bleiben unberücksichtigt. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2)
Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.



(1) 1 Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. 3 Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.

(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.


§ 23 Mitteilung des Prüfungsergebnisses


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1 Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prüfungsergebnis mit, auf Wunsch mit Angabe der Prüfungsgesamtnote. 2 Bei Angabe der Prüfungsgesamtnote ist gegebenenfalls das Ablegen einer Ergänzungsprüfung ohne Angabe des ursprünglichen Prüfungsergebnisses zu erwähnen.



Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prüfungsergebnis mit.

§ 24 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße


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(1) 1 Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Prüfungskommission die Arbeit mit der Note 6,00 bewerten oder in schweren Fällen diese Person von der Prüfung ausschließen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung.



(1) 1 Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Prüfungskommission die Arbeit mit der Note 6,00 bewerten oder in schweren Fällen diese Person von der Modulprüfung oder der gesamten Prüfung ausschließen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung; die Entscheidung wird von den an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitgliedern der Prüfungskommission getroffen.

(2) Eine zu prüfende Person kann auch bei sonstigen erheblichen Verstößen gegen die Ordnung von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) 1 Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfungskommission die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 2 Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 26 Prüfungskommission, Prüfungstermine


(1) 1 Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an eine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als vorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertretende Person, eine weitere Person mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. 2 An der verkürzten Prüfung (§ 28 Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil.

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(2) § 2 Absatz 2 bis 7 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.



(2) § 2 Absatz 3 bis 8 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 29 Schriftliche Prüfung


(1) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). 2 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen; die zuständigen Kommissionen sind die nach den §§ 8 und 9.

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(2) 1 Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. 2 Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden. 3 Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1 Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. 4 Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden. 5 § 10 gilt entsprechend.

(3)
1 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 26 Abs. 2 berufenen Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstständig mit 'genügt den Anforderungen' oder 'genügt nicht den Anforderungen' zu bewerten. 2 Die beiden Bewertungen können gegenseitig mitgeteilt werden. 3 Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit 'genügt nicht den Anforderungen' zu bewerten. 4 Die bei der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, die Arbeit einzusehen. 5 Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich die beiden die Arbeit bewertenden Personen nicht, so ist die Arbeit zusätzlich durch ein Mitglied der Prüfungskommission, das nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen muss und von der Prüfungsstelle bestimmt wird, zu bewerten. 6 Die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforderungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden Personen die Arbeit so bewerten.



(2) 1 Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. 2 Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; die Verlängerung soll zwei Stunden nicht überschreiten. 3 Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2 die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4 Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden.

(3) 1
Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1 Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. 2 Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden. 3 § 10 gilt entsprechend.

(4)
1 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 26 Abs. 2 berufenen Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstständig mit 'genügt den Anforderungen' oder 'genügt nicht den Anforderungen' zu bewerten. 2 Die beiden Bewertungen können gegenseitig mitgeteilt werden. 3 Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit 'genügt nicht den Anforderungen' zu bewerten. 4 Die bei der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, die Arbeit einzusehen. 5 Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich die beiden die Arbeit bewertenden Personen nicht, so ist die Arbeit zusätzlich durch ein Mitglied der Prüfungskommission, das nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen muss und von der Prüfungsstelle bestimmt wird, zu bewerten. 6 Die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforderungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden Personen die Arbeit so bewerten.

(heute geltende Fassung) 

§ 30 Mündliche Prüfung


(1) 1 Die zu prüfende Person ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht genügen; gleiches gilt, wenn in Fällen des § 28 eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt. 2 Die Prüfung ist nicht bestanden.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.

(3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 27 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen.

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(4) 1 Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person eine Stunde nicht überschreiten. 2 Ist ein Prüfungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach eine halbe Stunde nicht überschreiten. 3 § 15 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.



(4) 1 Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person eine Stunde nicht überschreiten. 2 Ist ein Prüfungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach eine halbe Stunde nicht überschreiten. 3 § 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Personen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.

(6) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen mit 'genügt den Anforderungen' oder 'genügt nicht den Anforderungen' erfolgt auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person durch die Prüfungskommission.

(7) 1 Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

1. die Besetzung der Prüfungskommission;

2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;

3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;

4. die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.

2 Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.



§ 31 Prüfungsergebnis


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1 Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die nach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung bestanden hat. 2 § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



1 Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die nach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung bestanden hat. 2 § 18 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
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§ 36 (aufgehoben)




§ 36 Behandlung schwebender Verfahren


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(1) 1 Prüfungsverfahren nach dem Ersten Teil dieser Verordnung, die am 16. Februar 2019 nicht abgeschlossen sind, werden auf Antrag der zu prüfenden Person nach der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt; § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Im Fall einer Fortführung eines nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahrens nach der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung gelten Prüfungsgebiete, in denen in entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 dieser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung eine mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde, als bestandene Modulprüfung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung in der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung. 3 Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, werden nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren nach der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt. 4 Für Anträge auf Zulassung zur Prüfung gilt diese Verordnung in der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung, auch wenn der Antrag nach § 7 der Wirtschaftsprüferordnung vor dem 16. Februar 2019 gestellt worden ist.

(2) 1 Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung einmal nicht bestanden, kann sie noch zweimal wiederholt werden. 2 Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung zweimal nicht bestanden, kann sie noch einmal wiederholt werden.

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§ 37 (neu)




§ 37 Verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung


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Für die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung gilt diese Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung.