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Änderung § 18 WiPrPrüfV vom 16.02.2019

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§ 18 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 18 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Prüfungsergebnis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden, nicht bestanden oder ob und in welchem Umfang eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. 2 Die Prüfung ist bestanden, wenn auf jedem Prüfungsgebiet eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde. 3 Dabei ist bei der Ermittlung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten der kurze Vortrag (§ 15 Abs. 1) unter entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 dem Prüfungsgebiet zuzurechnen, dem er entnommen ist. 4 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung bestanden, wenn die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt hat.

(2) 1 Die Entscheidung der Prüfungskommission ist der geprüften Person im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. 2 Sie erhält bei bestandener Prüfung hierüber eine Bescheinigung.

(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Führung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung Bezug nimmt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden im Anschluss an eine mündliche Modulprüfung, ob die Modulprüfung bestanden oder nicht bestanden ist. 2 Die Modulprüfung ist bestanden, wenn eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde.

(2) 1 Die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission ist der geprüften Person im Anschluss an die mündliche Modulprüfung bekannt zu geben. 2 Sie erhält bei bestandener Modulprüfung hierüber eine Bescheinigung.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden worden sind.

(4)
Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Führung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung Bezug nimmt.

(heute geltende Fassung)