Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 WiPrPrüfV vom 15.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 WiPrPrüfV, alle Änderungen durch Artikel 2 APASGebVEV am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie der WiPrPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 13 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung


(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) 1 Wer in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2 Die Prüfung ist nicht bestanden.

(Text alte Fassung)

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind. 2 Abweichend davon gilt bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung Absatz 2 entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)