Änderung § 5 WiPrPrüfV vom 16.02.2019

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§ 5 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 5 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gliederung der Prüfung


(Text alte Fassung)

1 Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2 Die schriftliche Prüfung besteht aus sieben unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 umfassen. 2 In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprüfung) abzulegen. 3 In einem Prüfungstermin nach § 2 Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfungen abgelegt werden. 4 Jede Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 5 Jede schriftliche Modulprüfung besteht aus ein oder zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).

(2) 1 Für jede Modulprüfung ist eine schriftliche oder elektronische Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich. 2 Mit dem Antrag auf Zulassung nach § 1 muss die Anmeldung zu mindestens einer Modulprüfung erklärt werden. 3 Zum Zeitpunkt der Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die Zulassung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. 4 Ein außerhalb der Frist des Satzes 3 liegender Prüfungstermin darf nur gewählt werden, wenn es sich um den nächstmöglichen handelt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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