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Änderung § 15 WiPrPrüfV vom 16.02.2019

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§ 15 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 15 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Mündliche Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und fünf Prüfungsabschnitten, und zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht. 2 Abweichend davon besteht die mündliche Prüfung bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung aus einem kurzen Vortrag und vier Prüfungsabschnitten, und zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht.

(2) 1 Die mündliche Prüfung beginnt mit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Person über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, für den ihr eine halbe Stunde vorher aus jedem der in § 4 genannten Prüfungsgebiete ein Thema zur Wahl gestellt wird. 2 Bei verkürzten Prüfungen nach den §§ 8a, 13 und 13b der Wirtschaftsprüferordnung werden drei Themen zur Wahl gestellt; umfasst die Prüfung weniger als drei Prüfungsgebiete, erhöht sich die Zahl der Themen aus dem Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 2 entsprechend. 3 Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. 4 Im Anschluss daran sind aus den in § 4 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen. 5 Bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sich die Prüfungsgebiete jeweils aus § 4a, im Fall des Satzes 2 aus § 4a Absatz 2 ergeben.

(3) 1 Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person zwei Stunden nicht überschreiten. 2 Für Personen, die nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung die Prüfung in verkürzter Form ablegen, soll die Dauer der Prüfung für die einzelne Person eine Stunde nicht überschreiten. 3 Bei verkürzten Prüfungen nach § 8a oder § 13b der Wirtschaftsprüferordnung bleiben die hierfür geltenden Bestimmungen der Ausführungsverordnung unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die mündliche Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht besteht aus einem kurzen Vortrag und zwei Prüfungsabschnitten. 2 Die mündlichen Modulprüfungen in den übrigen Prüfungsgebieten bestehen aus jeweils einem Prüfungsabschnitt.

(2) 1 Die mündliche Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht beginnt mit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Person über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, für den ihr eine halbe Stunde vorher drei Themen zur Wahl gestellt werden. 2 Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. 3 Im Übrigen sind in den mündlichen Modulprüfungen Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen.

(3) 1 Die Dauer eines Prüfungsabschnitts soll für die einzelne zu prüfende Person 15 Minuten nicht überschreiten. 2 Bei verkürzten Prüfungen nach § 8a oder § 13b der Wirtschaftsprüferordnung bleiben die hierfür geltenden Bestimmungen der Ausführungsverordnung unberührt.

(4) 1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprüfungsexamen befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. 3 Sie kann für technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirtschaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher Personen oder neben solchen Personen können auch andere Personen zugezogen werden.

(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Personen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.



(heute geltende Fassung)