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§ 14 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 14



(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.

(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 14 Flaggenrechtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FlRG (vom 01.01.2013)
... eines Binnenschiffes einer Vorschrift des § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, über die Art und Weise der Flaggenführung zuwiderhandelt, 1a. ... ist, 2. als Schiffsführer eines Binnenschiffes der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über die Flaggenführung der Binnenschiffe zuwiderhandelt, 3. die in ...
§ 22 FlRG (vom 27.06.2020)
... für Bau und Heimat die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne des § 8 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 zu bestimmen, 3. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und ...