Synopse aller Änderungen des Flaggenrechtsgesetz am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 1 des FlRGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FlRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Flaggenrecht der Seeschiffe
    1. Recht zur Führung der Bundesflagge
       § 1
       § 2
    2. Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
       § 3
       § 4
       § 5
    3. Verbot anderer Nationalflaggen; Ausnahmen
       § 6
       § 7
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 7a
    4. Flaggenführung, Schiffsname und IMO-Schiffsidentifikationsnummer
       § 8
       § 9
       § 9a
    5. Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge
       § 10
       § 11
    6. Internationales Seeschiffahrtsregister
       § 12
    7. Stammdatendokumentation
       § 13
Zweiter Abschnitt Flaggenführung der Binnenschiffe
    § 14
Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 15
    § 16
    § 17
    § 18
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 22a
    § 22b
    § 22c
    § 23
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 24
    § 25
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1


(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar

a) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,

b) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Beim Bestehen einer Partenreederei hat das Seeschiff die Bundesflagge zu führen, wenn ein Mitreeder Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist und die Mehrheit der Schiffsparten, nach der Größe berechnet, Deutschen zusteht.

(4)
Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes insoweit einem Seeschiff gleichgestellt.



(3) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleichgestellt, dass an die Stelle des Schiffszertifikates der Schiffsbrief tritt.

(heute geltende Fassung) 

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 oder Absatz 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,

1. in den Fällen des § 1 oder des Absatzes 2, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gleichstehen, oder

2. wenn ihre
Eigentümer mehrheitlich Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ohne Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind und eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ständig beauftragt haben, dafür einzustehen,

a) daß in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und,

b) sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, daß der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird.

(1a) Nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft haben, stehen bei der Anwendung des Absatzes 1 den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gleich.

(2) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, deren Eigentümer Deutsche sind,
im Falle von Partenreedereien und Erbengemeinschaften, wenn

a) bei Partenreedereien, an denen mindestens ein deutscher Mitreeder beteiligt ist, eine Pflicht zur Führung
der Bundesflagge nach § 1 nicht besteht,

b) bei Erbengemeinschaften Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nachlaß beteiligt sind
und zur Vertretung ausschließlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Führung der Bundesflagge in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 1a, ist vom Eigentümer unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anzuzeigen.



(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,

1. bei aus deutschen und ausländischen Eigentümern bestehenden Erbengemeinschaften, wenn Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben,

2.
in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichstehen, oder

3. deren
Eigentümer Gesellschaften sind, die nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründet worden sind, ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland ständig beauftragt haben, zu gewährleisten,

a) dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und,

b) sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird.

(2) Absatz 1 gilt auch für natürliche Personen oder Gesellschaften
eines Drittstaates, die auf der Grundlage eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Anspruch auf Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist gewährleistet.

(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Führung der Bundesflagge in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist vom Eigentümer unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird in den Fällen des § 1 ein Seeschiff einem Ausrüster, der nicht Deutscher ist oder seinen Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, auf mindestens ein Jahr zur Bereederung in eigenem Namen überlassen, so kann auf Antrag des Eigentümers das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für bestimmte Zeit, höchstens jedoch jeweils für die Dauer von zwei Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs gestatten, daß das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist. Die Rechte und Pflichten aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

(2) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Genehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.

(3) Eine Veränderung
der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung ist vom Eigentümer unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(4) Solange die Genehmigung wirksam ist, darf das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden.



(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in den Fällen

1.
des § 1 Absatz 1 und 2 oder

2. des § 2 Absatz 1 und 2

dem Reeder
oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung). Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen hat. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes, bedarf er für den Antrag nach Satz 1 der in Textform abzugebenden Zustimmung des Eigentümers.

(2) Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während eines in der Anlage in Abhängigkeit von der Größe der Seeschiffe festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung nach Maßgabe

1. der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
oder

2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Ausführung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen Richtlinien für
die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als

a) nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 48) oder

b) technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 53)

an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten. Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt
mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Genehmigung hat für die Dauer der Genehmigung durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.

(3) Macht der Antragsteller geltend, der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommen zu können,
ist auf Antrag zuzulassen, dass der Antragsteller, statt eine Verpflichtung nach Absatz 2 einzugehen, einen Ablösebetrag an eine vom Verband Deutscher Reeder errichtete und vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger bekannt gemachte Einrichtung zu entrichten hat. Der Antrag nach Satz 1 kann zusammen mit dem Antrag auf die Ausflaggungsgenehmigung gestellt werden. Die Ausflaggungsgenehmigung darf erst erteilt werden, wenn die Zahlung des Ablösebetrages nachgewiesen ist. Zweck der Einrichtung muss es sein, die nautische und technische Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von Besatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländischen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen beschäftigt sind.

(4) Ergibt eine Überprüfung, dass die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt wird, ist für die Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Genehmigung binnen einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgesetzten angemessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, beauftragen, an der Überprüfung im Sinne des Satzes 1 mitzuwirken.

(5) Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der Einrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in einer Höhe festzusetzen. Die Festsetzung hat sich an den gemittelten Kosten einer Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren; dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen. Dabei ist ein Mindestbetrag von 2.000 Euro je Jahr und ein Höchstbetrag von 30.000 Euro je Jahr einzuhalten. Näheres regelt die Einrichtung. Die Regelungen
zur Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Sie sind von der Einrichtung zusammen mit der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Wird der Ablösebetrag geändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem Jahr der Änderung folgt.

(6) Die Einrichtung muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum 30. Juni eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebeträge im Vorjahr vorlegen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen und entsprechend dem Förderzweck nach Absatz 3 verwendet worden sind.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7a (neu)




§ 7a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Ausflaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.

(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirksam ist, darf das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden.

§ 11


(1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur Führung der Bundesflagge verleihen. Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internationaler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

a) der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1a, gehört,



a) der Ausrüster zu dem Personenkreis der §§ 1 und 2 gehört,

b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,

c) das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird,

d) der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt,

e) nicht fremdes Recht der Führung der Bundesflagge entgegensteht.

(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anzuzeigen.



§ 16


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1. die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Urkunden während der Reise nicht an Bord mitführt,

2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 3 über das Zeigen der Bundesflagge zuwiderhandelt,

3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 über die Bezeichnung eines Seeschiffes zuwiderhandelt oder

4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher oder Schiffsführer eines Binnenschiffes einer Vorschrift des § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, über die Art und Weise der Flaggenführung zuwiderhandelt,

1a. entgegen § 9a Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder die zusätzliche Markierung angebracht ist,

2. als Schiffsführer eines Binnenschiffes der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über die Flaggenführung der Binnenschiffe zuwiderhandelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die in § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder



3. die in § 2 Abs. 3, § 7a Absatz 2 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.



§ 22a


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 (neu)




§ 24


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die Erfahrungen mit § 7 in der durch das Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) erlassenen Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (neu)




Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1)


vorherige Änderung

 



lfd.
Nr. | Schiffsgrößenklasse | Verpflichtungszeitraum
in Monaten für jedes
Jahr der Wirksamkeit
der Ausflaggungs-
genehmigung

1 | Bruttoraumzahl
bis zu 500 | 1,0

2 | Bruttoraumzahl von
über 500 bis 1.600 | 1,5

3 | Bruttoraumzahl von
über 1.600 bis 3.000 | 2,0

4 | Bruttoraumzahl von
über 3.000 bis 8.000 | 3,0

5 | Bruttoraumzahl von
über 8.000 bis 14.000 | 3,5

6 | Bruttoraumzahl von
über 14.000 bis 20.000 | 4,5

7 | Bruttoraumzahl von
über 20.000 bis 80.000 | 5,0

8 | Bruttoraumzahl von
über 80.000 | 5,5




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