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§ 24 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 24



Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die Erfahrungen mit § 7 in der durch das Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) erlassenen Fassung.





 

Frühere Fassungen von § 24 Flaggenrechtsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2792

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.