Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Estrichlegermeisterverordnung (EstrMstrV)

V. v. 16.02.1995 BGBl. I S. 214; aufgehoben durch § 16 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 344
Geltung ab 01.05.1995; FNA: 7110-3-121 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als einen Tag, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als sechs Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.



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