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2. Abschnitt - Estrichlegermeisterverordnung (EstrMstrV)

V. v. 16.02.1995 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.1995; FNA: 7110-3-121 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als einen Tag, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als sechs Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Herstellen und Legen eines Estrichs als

a)
Unterboden für Beläge, insbesondere elastische Beläge, Linoleum, Parkett oder Textilbeläge oder

b)
Nutzestrich

unter Verwendung von Anhydrit, Magnesia, Kunstharz, Zement oder anderen Bindemitteln als Verbundestrich oder in schwimmender Ausführung oder

2.
Herstellung und Legen eines ein- oder zweischichtigen Industriebodens als hartstoff-, magnesia-, bitumen- oder kunstharzgebundener Verbundestrich.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Skizze mit den Hauptmaßen und einer Baustoffübersicht sowie eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Entwurfs hat der Prüfling eine zeichnerische Darstellung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich einer Baustoffbedarfsliste, die Vorkalkulation sowie die Berechnung des Wärme- und Schallschutzes anzufertigen.

(3) Die zeichnerische Darstellung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich der Baustoffbedarfsliste, die Berechnung des Wärme- und Schallschutzes, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Auftragen und Verlegen von Sperrschichten,

2.
Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen, Einbringen von Schüttungen,

3.
Verlegen eines Estrichs bei Rohren auf der Decke,

4.
Herstellen von Bewegungsfugen und Einlegen von Trennschienen,

5.
Auftragen von Kunstharzschichten verschiedener Art,

6.
Verlegen von Unterlagen für Beläge,

7.
Auftragen von Klebstoffen und Haftbrücken,

8.
Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Bahnen- und Plattenbelägen aus verschiedenen Stoffen sowie Anbringen von Sockeln auf herzurichtender Unterfläche.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Baustoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Bindemittel und Zuschläge, der Füllstoffe, der Zusatzmittel, Zusatz-, Farb-, Isolier- und Dämmstoffe;

2.
Fachtechnologie:

a)
Unterkonstruktionen,

b)
Estriche,

c)
Beläge,

d)
Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz,

e)
berufsbezogene Arbeitsverfahren und -techniken sowie Meßverfahren,

f)
berufsbezogene Güteanforderungen und Prüfverfahren,

g)
Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen sowie berufsbezogene Normen,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3.
Fachrechnen:

a)
Aufmaßberechnungen,

b)
Wärme- und Schallschutzberechnungen,

c)
Baustoffbedarfsberechnung;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 13 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.