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§ 4 - Estrichlegermeisterverordnung (EstrMstrV)

V. v. 16.02.1995 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.1995; FNA: 7110-3-121 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Auftragen und Verlegen von Sperrschichten,

2.
Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen, Einbringen von Schüttungen,

3.
Verlegen eines Estrichs bei Rohren auf der Decke,

4.
Herstellen von Bewegungsfugen und Einlegen von Trennschienen,

5.
Auftragen von Kunstharzschichten verschiedener Art,

6.
Verlegen von Unterlagen für Beläge,

7.
Auftragen von Klebstoffen und Haftbrücken,

8.
Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Bahnen- und Plattenbelägen aus verschiedenen Stoffen sowie Anbringen von Sockeln auf herzurichtender Unterfläche.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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