Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 14 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien (Dig/PrintMedAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 875; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-258 Berufliche Bildung
|

§ 14 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Anzeige