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§ 1 - Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen (BesStZpBetV k.a.Abk.)

§ 1 Beteiligungspflicht



Eine Besamungsstation hat sich nach Maßgabe dieser Verordnung an dem Zuchtprogramm einer in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchtervereinigung zu beteiligen, wenn die Züchtervereinigung insbesondere wegen

1.
des Umfangs der Zuchtpopulation,

2.
der Gestaltung des Zuchtprogramms oder

3.
des Anteils der Besamung an der Zuchtpopulation

den in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zweck nur unter Beteiligung der Besamungsstation erfüllen kann.