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§ 2 - Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen (BesStZpBetV k.a.Abk.)

§ 2 Form der Beteiligung



(1) Die Einzelheiten der Beteiligung sollen durch Vereinbarung geregelt werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(2) In der Vereinbarung sind

1.
die Bereitstellung und Abgabe von Samen von Spendertieren, die nach dem Zuchtprogramm erforderlich sind,

2.
der Austausch der für die Durchführung des Zuchtprogramms erforderlichen Aufzeichnungen,

3.
die Beteiligung an dem Gesamtaufwand des Zuchtprogramms

zu regeln.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BesStZpBetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStZpBetV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BesStZpBetV Entscheidung durch die zuständige Behörde
... Kommt eine Vereinbarung nach § 2 nicht zustande, so setzt die für den Sitz der Züchtervereinigung zuständige ... haben. (3) Die Festsetzung ist aufzuheben, wenn eine Vereinbarung nach § 2 getroffen ...