(1) Kommt eine Vereinbarung nach §
2 nicht zustande, so setzt die für den Sitz der Züchtervereinigung zuständige Behörde auf Antrag eines Beteiligten die Einzelheiten der Beteiligung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange zu angemessenen Bedingungen fest.
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Festsetzung kann jeder Beteiligte eine erneute Festsetzung beantragen. Der Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden; ein Wiederholungsantrag kann nur darauf gestützt werden, daß sich die für die Festsetzung maßgebenden Umstände inzwischen erheblich geändert haben.
(3) Die Festsetzung ist aufzuheben, wenn eine Vereinbarung nach §
2 getroffen wird.