Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Straßenbaufinanzierungsgesetz (StrFinG k.a.Abk.)

G. v. 28.03.1960 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 912-3 Ausbau der Bundesfernstraßen
|

Artikel 9 Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in den Frachthilfegebieten



(1) Eine Betriebsbeihilfe für das im Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes bis zum 31. Dezember 1981 verbrauchte Gasöl wird gewährt an Inhaber von Lastkraftwagen, die ihren Standort im Zonenrandgebiet oder in den Frachthilfegebieten haben. Voraussetzung ist, daß das Gasöl zu Beförderungen gedient hat

a)
unmittelbar zwischen Berlin West und dem Bundesgebiet,

b)
unmittelbar zwischen dem Zonenrandgebiet oder den Frachthilfegebieten und dem übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes,

c)
innerhalb des Zonenrandgebietes oder der Frachthilfegebiete.

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, von welchen weiteren Voraussetzungen die Betriebsbeihilfe abhängt, insbesondere welche örtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den bezeichneten Gebieten bestehen müssen, inwieweit eine direkte Beförderung von oder zu bestimmten Standorten zwischen diesen Gebieten und dem übrigen Bundesgebiet erforderlich ist und inwieweit und in welcher Form ein besonderer Buchnachweis für die Beförderungen zu fordern ist. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt ferner durch Rechtsverordnung, welche Gebiete als Zonenrandgebiet und als Frachthilfegebiete anzusehen sind.

(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 kg des Verbrauches 8,30 DM angesetzt.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über

1.
die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen,

2.
das Verfahren.

(4) Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag von 200 Deutsche Mark für den Abrechnungszeitraum übersteigen.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von Artikel 9 Straßenbaufinanzierungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 468 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 285 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 9 Straßenbaufinanzierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 StrFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 285 9. ZustAnpV Straßenbaufinanzierungsgesetz
...  In Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 9 Abs. 1 Satz 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 468 10. ZustAnpV Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes
...  In Artikel 2 Absatz 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...