Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 2 Straßenbaufinanzierungsgesetz vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 2 Straßenbaufinanzierungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 19 FANeuReG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des StrFinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; 2018 BGBl. I S. 2522
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Vorfinanzierung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen einer Gesellschaft des privaten Rechts vertraglich zu übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährsleistungen bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag zu übernehmen.

(3) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden. Die vertraglichen Leistungen des Bundes an diese Gesellschaft, die Gewährung von Darlehen, für die der Bund nach Absatz 2 Sicherheit leistet, sowie der erste Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen die Gesellschaft sind von der Besteuerung nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz ausgenommen.


(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

(heute geltende Fassung) 
 

 
Anzeige