Artikel 12 - Straßenbaufinanzierungsgesetz (StrFinG k.a.Abk.)

G. v. 28.03.1960 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 912-3 Ausbau der Bundesfernstraßen
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Abschnitt IV Geltung im Land Berlin
Artikel 12

Abschnitt IV Geltung im Land Berlin

Artikel 12



(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(2) Artikel I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 379) bleibt unberührt.



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