§ 3 Probezeit
Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen; dies ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 1. THWMitwVÄndV Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung ... „(THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)" ersetzt. 2. Die §§ 1 bis 5 werden durch folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Helferinnen und ... durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. 4. § 7 wird § 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6961/a98668.htm