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Änderung § 3 THWMitwV vom 26.11.2014

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§ 7 THWMitwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 3 THWMitwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Probezeit


(Text neue Fassung)

§ 3 Probezeit


vorherige Änderung

Bei aktiven Helfern und aktiven Helferinnen gelten die ersten sechs Monate als Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen; dies ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.



Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen; dies ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.


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