(1) Helferinnen und Helfer wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie können in besondere Funktionen berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.
(2) Die Teilnahme an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen ist nur entsprechend der individuellen Einsatzbefähigung möglich.
(3) Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als Helferinnen und Helfer vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350