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Änderung § 4 THWMitwV vom 26.11.2014

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§ 8 THWMitwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 4 THWMitwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Inhalt des Dienstverhältnisses


(Text neue Fassung)

§ 4 Inhalt des Dienstverhältnisses


vorherige Änderung

(1) Aktive Helfer und aktive Helferinnen wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie können in besondere Funktionen berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.

(2) Reservehelfer und Reservehelferinnen können für Einsätze nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des THW-Helferrechtsgesetzes herangezogen werden. Ihre Heranziehung zu einem Einsatz nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des THW-Gesetzes ist zulässig, wenn die hierfür erforderliche Anzahl von geeigneten aktiven Helfern und aktiven Helferinnen im Ortsverband nicht zur Verfügung steht. Reservehelfer und Reservehelferinnen nehmen an den zur Aufrechterhaltung des notwendigen Kenntnis- und Wissensstandes erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen teil.

(3) Althelfer und Althelferinnen nehmen weiterhin am kameradschaftlichen Leben teil. Sie können mit ihrem Einverständnis zur Unterstützung
der Aufgabenerfüllung im Technischen Hilfswerk herangezogen werden.

(4)
Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als aktive Helfer oder aktive Helferinnen vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.



(1) Helferinnen und Helfer wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie können in besondere Funktionen berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.

(2) Die Teilnahme an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen ist nur entsprechend der individuellen Einsatzbefähigung möglich.

(3)
Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als Helferinnen und Helfer vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2023)