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Änderung § 4 THWMitwV vom 26.11.2014

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§ 4 THWMitwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 4 THWMitwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Althelfer und Althelferinnen


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Althelfer kann werden, wer als aktiver Helfer oder Reservehelfer mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfswerk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte. Althelferin kann werden, wer als aktive Helferin oder Reservehelferin mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfswerk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte.