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Änderung § 5 THWMitwV vom 26.11.2014

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§ 5 THWMitwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 5 THWMitwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Junghelfer und Junghelferinnen


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Junghelfer oder Junghelferin kann werden, wer das zehnte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer späteren Übernahme als aktiver Helfer oder aktive Helferin interessiert ist.