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Änderung § 2 THWMitwV vom 26.11.2014

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§ 6 THWMitwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 2 THWMitwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Begründung des Dienstverhältnisses


(Text neue Fassung)

§ 2 Begründung des Dienstverhältnisses


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Technischen Hilfswerk erfolgt auf schriftlichen Antrag.

vorherige Änderung

(2) Die schriftliche Annahme des Antrages begründet das Dienstverhältnis. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 10 Abs. 1 oder 4 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden.



(2) Die schriftliche Annahme des Antrages begründet das Dienstverhältnis. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden.