Änderung § 7 THWMitwV vom 26.11.2014

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§ 11 THWMitwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 7 THWMitwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Ausschüsse


(Text neue Fassung)

§ 7 Ausschüsse


vorherige Änderung

(1) Die Helfer und Helferinnen wirken in Ausschüssen an der Mitgestaltung und Weiterentwicklung des Technischen Hilfswerks mit.



(1) Helferinnen und Helfer wirken in Ausschüssen an der Mitgestaltung und Weiterentwicklung des Technischen Hilfswerks mit.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Ortsbeauftragten werden vom jeweiligen Ortsausschuss beraten. Der Ortsausschuss besteht aus

1. dem oder der Ortsbeauftragten (Vorsitz),

2. den Mitgliedern des Stabes des Ortsverbandes,

3. den Einheitsführern und Einheitsführerinnen,

4. dem Helfersprecher oder der Helfersprecherin und

5. dem stellvertretenden Helfersprecher oder der stellvertretenden Helfersprecherin.

(3) Die Landesbeauftragten werden vom jeweiligen Landesausschuss beraten. Der Landesausschuss besteht aus

1. dem oder der Landesbeauftragten (Vorsitz),

2. den Referatsleitern und Referatsleiterinnen des Landesverbandes,

3. zwei Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen, die von den Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen des Landesverbandes aus ihrer Mitte gewählt werden,

4. den Landessprechern und Landessprecherinnen,

5. den stellvertretenden Landessprechern und Landessprecherinnen,

6. den Landesjugendleitern und Landesjugendleiterinnen und

7. je einem oder einer Ortsbeauftragten pro Zuständigkeitsbereich der Geschäftsstelle des Landesverbandes, der oder die von den jeweiligen Ortsbeauftragten aus ihrer Mitte gewählt wird.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin sowie der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin werden vom Bundesausschuss beraten. Der Bundesausschuss besteht aus

1. dem Präsidenten oder der Präsidentin (Vorsitz),

2. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin,

3. den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen der Leitung des Technischen Hilfswerks,

4. dem Bundessprecher oder der Bundessprecherin,

5. den Landessprechern und Landessprecherinnen,

6. dem Bundesjugendleiter oder der Bundesjugendleiterin,

7. den Landesbeauftragten und

8. den Leitern und Leiterinnen der Ausbildungsstätten der Bundesschule des Technischen Hilfswerks.






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