§ 3 - Anteilzollgesetz (AZG)

G. v. 27.12.1960 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.08.1973 BGBl. I S. 940
Geltung ab 01.01.1961; FNA: 613-5-2 Zölle

§ 3



(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.

(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.



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