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Änderung § 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 11.02.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.02.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.02.2011 BGBl. I S. 221
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds


(Text alte Fassung)

(1) Der Finanzmarktstabilisierungsanstalt (Anstalt) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) und die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) übertragen; § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bleibt unberührt. Die Anstalt unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Finanzmarktstabilisierungsanstalt (Anstalt) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) und die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) übertragen; § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bleibt unberührt. Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Die Anstalt ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und dieser Verordnung sowie die auf der Grundlage des Gesetzes oder dieser Verordnung ergehenden Weisungen oder Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Lenkungsausschusses gebunden. Sie legt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen und dem Lenkungsausschuss insbesondere Anträge einschließlich Voranfragen nach den §§ 2 bis 4 mit einem begründeten Vorschlag zur weiteren Behandlung und Vorschläge

- für allgemeine Maßstäbe für Auflagen zur Geschäftspolitik,

- zur näheren Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen und Vergütungssystemen,

- zu Grundsätzen der Ausgestaltung von vertraglichen Beziehungen oder von Verwaltungsakten,

- zur näheren Bestimmung der Unterrichtungspflichten von Unternehmen,

- zu Ausnahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 und

- zu Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 6

vor. Der Lenkungsausschuss kann sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Entscheidungen vorbehalten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann generell oder im Einzelfall

1. bestimmen, dass die Anstalt das Bundesministerium der Finanzen über Anträge auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen, beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen oder über sonstige Sachverhalte oder Tätigkeiten der Anstalt im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes informiert,

2. der Anstalt für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben Weisungen erteilen,

3. Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung selbst treffen,

4. Zustimmungserfordernisse des Bundesministeriums der Finanzen für bestimmte Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung vorsehen,

5. sonstige Vorgaben für die Wahrnehmung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben festlegen.

(4) Die Anstalt ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen sich Dritter bei der Erfüllung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu bedienen. Die Entscheidungsverantwortung der Anstalt sowie die Bindungen gemäß Absatz 2 bleiben unberührt. Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.

(5) Formvorgaben, Fristen und weitere Einzelheiten des Verfahrens der Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen werden von der Anstalt nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)