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§ 4 - Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV)

Artikel 1 V. v. 30.09.1992 BGBl. I S. 1760; zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9500-4-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 4



(1) Die Erlaubnis zum innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr ist zu erteilen, wenn der Unternehmer oder die mit der Leitung des Betriebes ständig betraute Person fachlich geeignet ist.

(2) Fachlich geeignet ist, wer die zur Führung eines Unternehmens des innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehrs jeweils erforderlichen Kenntnisse auf den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Sachgebieten hat.



 

Zitierungen von § 4 BinSchZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BinSchZV
... höchstens ein Jahr lang weiterführen, ohne daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 festgestellt sind; das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, ... der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 noch nicht festgestellt sind, das Unternehmen bis zu einem Jahr nach Feststellung der ... zeitlich unbeschränkt erteilt werden, ohne daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 festgestellt ...
Anlage BinSchZV (zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2) Erforderliche Kenntnisse