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§ 5 - Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV)

Artikel 1 V. v. 30.09.1992 BGBl. I S. 1760; zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9500-4-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 5



(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch Ablegung einer Prüfung oder durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen nicht untergeordneten Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Binnenschiffsgüterverkehrs geführt werden.

(2) Die Tätigkeit muß die zur Führung eines innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgütertransportunternehmens jeweils erforderlichen Kenntnisse auf den aus der Anlage ersichtlichen Sachgebieten vermittelt haben. Diese Kenntnisse sind der Erlaubnisbehörde durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde, nachzuweisen. Der Nachweis der Kenntnisse durch die praktische Erfahrung kann nicht durch das Zeugnis eines Unternehmers erbracht werden, der gemäß § 3 Nr. 2 keine Erlaubnisurkunde bedarf. Dies gilt nicht, soweit der Unternehmer Güterbeförderung auf Wasserstraßen durchgeführt hat, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Verbindung mit den übrigen Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten haben.

(3) War der Nachweispflichtige selbst Unternehmer, so ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen.

(4) Soweit die fachliche Eignung durch eine angemessene und nicht untergeordnete Vortätigkeit geltend gemacht wird, prüft die Erlaubnisbehörde die vorgelegten Nachweise. Bejaht die Erlaubnisbehörde die fachliche Eignung, stellt sie auf Antrag nach § 2 Abs. 4 eine Erlaubnisurkunde aus.



 

Zitierungen von § 5 BinSchZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BinSchZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BinSchZV
... Die Prüfung nach § 5 Abs. 1 wird von einer Industrie- und Handelskammer abgenommen, die einen ...
Anlage BinSchZV (zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2) Erforderliche Kenntnisse
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  7011 nach einer Prüfung §§ 2, 5 und 6 Absatz 1 BinSchZV 74,40 7012 mit Nachweis der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Abschluss einer Prüfung §§ 2, 5 , 6 Abs. 1 BinSchZV 18 10 7012 mit Nachweis der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
...  7011 nach einer Prüfung §§ 2, 5 und 6 Absatz 1 BinSchZV 18 77 7012 mit ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
...  7011 nach einer Prüfung §§ 2, 5 und 6 Absatz 1 BinSchZV 18 77 7012 mit ...