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Änderung § 3 AFIV vom 17.07.2020

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§ 3 AFIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 3 AFIV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen


(Text neue Fassung)

§ 3 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Berichtigung der veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.

vorherige Änderung

(2) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In diesem Fall sind die Informationen unverzüglich zu sperren.

(3) Die jeweils veröffentlichende Stelle löscht die veröffentlichten Daten zwei Jahre nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung.




(2) 1 Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. 2 Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3 In diesem Fall ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken.