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§ 6 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse (ObstGemMODV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.2011 eBAnz AT76 2011 V1; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Geltung ab 23.06.2011; FNA: 7847-35-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Anträge



(1) Anträge der Erzeugerorganisationen und der Nichtmitglieder nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 müssen neben dem Namen und der Anschrift des Antragstellers sowie seiner Bankverbindung enthalten:

1.
Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse, in Tonnen und Bestimmungszweck nach § 4, jeweils getrennt für jedes Erzeugnis,

2.
vor der Reifung geerntete oder nicht geerntete Fläche je Erzeugnis in Hektar

für die die Gewährung einer Unionsunterstützung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
im Fall von Marktrücknahmen ein Nachweis über die Verwendung der im Antrag genannten Erzeugnisse entsprechend dem im Antrag angegebenen Bestimmungszweck,

2.
im Fall von Ernte vor der Reifung oder Nichternte ein Nachweis über die im Antrag angegebenen vor der Reifung geernteten oder nicht geernteten Flächen je Erzeugnis in Hektar.

(3) Die Landesstelle kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

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Zitierungen von § 6 Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ObstGemMODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstGemMODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ObstGemMODV Aufzeichnungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
...  2. die Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die einen Antrag gemäß § 6 gestellt hat und deren Erzeugnisse Gegenstand dieses Antrags sind, 3. im Fall von ...