Änderung § 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Maßregeln für empfängliche Tiere im 150-Kilometer-Gebiet


(Text neue Fassung)

§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme


vorherige Änderung

(1) Unbeschadet des § 1 ist das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen empfängliche Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet

1. nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A der Entscheidung 2005/393/EG in einen außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes gelegenen Betrieb im Inland verbracht werden,

2. in ein in einem benachbarten Mitgliedstaat gelegenes Gebiet verbracht werden, das

a) in Anhang I Zone F der Entscheidung 2005/393/EG aufgeführt ist und

b) unmittelbar an ein Sperrgebiet oder ein Beobachtungsgebiet nach § 5 Abs.
4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6a, der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit angrenzt,

3. mit Genehmigung der für den Versendungsort zuständigen Behörde
in einen Betrieb im Inland oder in das in Anhang I Zone F der Entscheidung 2005/393/EG bezeichnete Gebiet Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs oder der Niederlande verbracht werden, soweit

a) die zu verbringenden Tiere nicht älter als 30 Tage sind
und am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,

b)
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde oder der Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung zugestimmt hat,

c) die Tiere sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind und

d) sichergestellt ist, dass die Tiere

aa) im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und

bb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar
zur Schlachtung verbracht werden.

§ 6 Abs. 1
der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine Anwendung.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen empfänglicher Tiere

1. in einen außerhalb
des in der Anlage bezeichneten Gebietes gelegenen Betrieb im Inland genehmigen, soweit die Tiere

a)
in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb verbracht werden und sichergestellt ist, dass die Tiere aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

b) die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind oder

c) die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren worden
sind, in dem der Vektor zuletzt aufgetreten ist,

2. zu diagnostischen Zwecken genehmigen.

Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf nur für den Zeitraum erteilt werden, in dem ein Auftreten
des Vektors nicht zu erwarten ist. § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine Anwendung.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ferner das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in
der Anlage bezeichneten Gebiet zur unmittelbaren Schlachtung genehmigen, soweit

1. die zu verbringenden Tiere am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,

2. die Tiere in von der
zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen zu der Schlachtstätte befördert werden,

3. die für die Schlachtstätte
zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und

4. sichergestellt ist, dass die
für die Schlachtstätte zuständige Behörde die für den Versendungsort zuständige Behörde über die Ankunft der Tiere unterrichtet.

Die Genehmigung nach Satz 1 ist auf der Grundlage einer Risikobewertung zu erteilen, bei der die zuständige Behörde im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung der Tiere während des Transports insbesondere

1. verfügbare Informationen zum Verhalten des Vektors,

2. die Entfernung zwischen dem Ort, an dem das
in der Anlage bezeichnete Gebiet verlassen wird, und der Schlachtstätte,

3. sofern vorhanden, entomologische Daten zum Verhalten des Vektors entlang der Transportroute,

4. die Tageszeit der Verbringung,

5. die Verwendung von Insektiziden oder Repellentien

berücksichtigt.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.



(1) Die Durchführung der Programme

1. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen,

2.
zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,

obliegt
der zuständigen Behörde.

(2) Die
zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.




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