Änderung § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 ein Tier verbringt,

2. entgegen § 2a Abs. 1 eine Schafherde verbringt,

3. entgegen § 2a Abs. 2 eine Schafherde nicht rechtzeitig verbringt oder

4. entgegen
§ 3 Satz 1 Samen, eine Eizelle oder einen Embryo verbringt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt,

2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,

3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft,

4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

5. entgegen § 4 Absatz
2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

6. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.




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