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Änderung § 4 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 4 Impfungen


vorherige Änderung

Die zuständige oberste Landesbehörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach den §§ 6 bis 8 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.



(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden.

(2)
Die zuständige Behörde kann die Impfung der empfänglichen Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen
der zuständigen Behörde unverzüglich Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen Blauzungenkrankheit, über den verwendeten Impfstoff, die Anzahl der geimpften Tiere sowie die jeweils geimpfte Tierart zu erteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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