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Änderung § 4 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 4 Impfungen


vorherige Änderung

Die zuständige oberste Landesbehörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach den §§ 6 bis 8 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.



(1) 1 Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. 2 Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.

(2) 1 Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

1. der Registriernummer seines Betriebes,

2. des Datums der Impfung und

3. des verwendeten Impfstoffes

mitzuteilen. 2 Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.

(3) Die
zuständige Behörde kann

1.
die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und

2. die Mitteilung über eine
nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff

anordnen,
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.