Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 07.05.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 5. TierSeuchRÄndV am 7. Mai 2008 und Änderungshistorie der EGBlauzBekDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Impfungen


(Text alte Fassung)

(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden.

(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes nach Maßgabe
des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Eine Verfügung nach Satz 2 darf erst ergehen, nachdem

1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder

2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird.

(2)
Die zuständige Behörde kann für einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich Auskunft über
die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen Blauzungenkrankheit, über den verwendeten Impfstoff, die Anzahl der geimpften Tiere sowie die jeweils geimpfte Tierart zu erteilen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. 2 Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.

(2) 1 Der Tierhalter hat
der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

1. der Registriernummer seines Betriebes,

2. des Datums der Impfung und

3.
des verwendeten Impfstoffes

mitzuteilen. 2 Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz
1 geimpften Tiere mitzuteilen.

(3)
Die zuständige Behörde kann

1. die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes
oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und

2.
die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff

anordnen, soweit dies aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(heute geltende Fassung)