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Änderung EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Maßregeln für Samen, Eizellen und Embryonen


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

Das Verbringen von Samen, Eizellen und Embryonen empfänglicher Tiere, der oder die nach dem 1. Mai 2006 gewonnen worden ist oder sind, aus

1. einem Gebiet, für das die zuständige Behörde Maßregeln nach § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) angeordnet hat, oder

2. dem in der Anlage bezeichneten Gebiet

ist verboten. Abweichend von Satz 1 darf oder dürfen Samen, Eizellen oder Embryonen in einen außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes gelegenen Betrieb im Inland verbracht werden, soweit

1. der Samen von Tieren nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt B der Entscheidung 2005/393/EG gewonnen worden ist,

2. die Eizellen oder die Embryonen von Tieren nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt C der Entscheidung 2005/393/EG gewonnen worden sind.