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Änderung EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
 

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§ 5 Durchgangsverkehr


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Empfängliche Tiere dürfen im Rahmen der innerstaatlichen Beförderung durch das in der Anlage bezeichnete Gebiet nur verbracht werden, soweit

1. die Tiere mit einem Repellent und

2. die Transportfahrzeuge mit einem Insektizid

vor der Beförderung behandelt worden sind. Soweit die Tiere an einem Aufenthaltsort im Sinne des § 2 Nr. 6 der Tierschutztransportverordnung in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ruhen, sind sie vom Beförderer erneut mit einem Repellent zu behandeln.

(2) Empfängliche Tiere dürfen im Rahmen der Beförderung in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat durch das in der Anlage bezeichnete Gebiet nur verbracht werden, soweit

1. die Tiere mit einem Repellent und die Transportfahrzeuge mit einem Insektizid vor der Beförderung behandelt worden sind,

2. die zuständigen Behörden des Durchfuhr- und des Bestimmungsmitgliedstaates zugestimmt haben und

3. die jeweilige Gesundheitsbescheinigung nach

a) Anhang F Muster 1 der Richtlinie 64/432/EWG,

b) Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG,

c) Anhang E Teil 1 oder 3 der Richtlinie 92/65/EWG,

die die jeweilige Sendung von Rindern, Schafen oder Ziegen in andere Mitgliedstaaten begleitet, mit folgendem Vermerk versehen ist: 'Behandlung mit dem Insektenvertilgungsmittel (Name des Erzeugnisses) am (Datum) um (Uhrzeit) gemäß der Entscheidung 2005/393/EG'.

(3) Die Absätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit ein Auftreten des Vektors nicht zu erwarten ist.



 
 

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