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Änderung EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Untersuchungen im 20- und 150-km-Gebiet sowie in angrenzenden Regionen


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde legt in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet sowie in dem daran angrenzenden Gebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern geographische Einheiten von jeweils 2.000 Quadratkilometern fest und bestimmt gleichmäßig über die Einheit verteilt bis zum 28. Februar 2007 jeweils 150 Rinder, die zuvor serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind. Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Blauzungenkrankheit festgestellt, hat die zuständige Behörde dieses Rind zusätzlich virologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur wirksamen Durchführung erforderlich ist, anstelle einer geographischen Einheit nach Absatz 1 Satz 1 auch ein Gebiet insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Verwaltungsgrenzen festlegen.

(3) Die zuständige Behörde hat die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Rinder im Zeitraum März 2007 bis Oktober 2007 monatlich serologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Blauzungenkrankheit festgestellt, hat die zuständige Behörde dieses Rind zusätzlich virologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen.

(4) Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 3 Satz 1 Blauzungenkrankheit festgestellt oder wird ein nach Absatz 1 Satz 1 bestimmtes Rind aus einer geographischen Einheit oder einem Gebiet nach Absatz 2 verbracht, bestimmt die zuständige Behörde ein anderes Rind, das zuvor mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein nach Absatz 1 Satz 1 bestimmtes Rind geschlachtet oder auf andere Weise getötet worden ist oder verendet ist. Für die nach Satz 1 oder 2 bestimmten Rinder gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann zum Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 Satz 1 die Durchführung serologischer Untersuchungen anordnen.

(6) Die zuständige Behörde kann Untersuchungen nach Absatz 1 auch auf andere für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere ausdehnen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist.