§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144 |
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(Text alte Fassung) § 7 Untersuchungen außerhalb des § 6-Gebietes | (Text neue Fassung) |
Die zuständige Behörde legt in dem nicht nach § 6 Abs. 1 oder 2 erfassten Gebiet geographische Einheiten von jeweils 2.000 Quadratkilometern fest und bestimmt gleichmäßig über die Einheiten verteilt bis Oktober 2007 jeweils 300 Rinder, die einmalig serologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen sind. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 und 6 gilt entsprechend. |